In egonline können Zählergebühren neu auch pro Zähler abgerechnet werden. Für Stromzähler, Wärmezähler und Wasserzähler können unterschiedliche Gebühren definiert werden. Damit haben Verwalter*innen beim Abrechnen von Zählergebühren nun die Auswahl zwischen vier verschiedenen Varianten:
1. Die Zählergebühren sind im Solarstromtarif integriert
2. Die Zählergebühren werden proportional zur Wohnungsfläche oder Wertquote verrechnet
3. Alle Bezüger bezahlen gleich hohe Zählergebühren
4. Jeder Bezüger bezahlt eine bestimmte Gebühr pro Zähler in seiner Wohnung
Mit welcher Variante Zählergebühren verrechnet werden ist dem Bauherrn freigestellt. Die Höhe der Zählergebühren und die Verrechnungsart sollte aber im Mietvertragszusatz bzw. Stockwerkeigentümerreglement festgelegt werden.
Stockwerkeigentümer können die Höhe der Zählergebühren nach eigenem Gutdünken festlegen.
Bei Mietern hingegen müssen in einem ZEV die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Gemäss Artikel 16 der Energieverordnung gilt: Die Stromkosten, welche Mieter*innen in einem ZEV bezahlen, dürfen nicht höher sein, als wenn die Mieter*innen ihren Strom ohne ZEV beim lokalen Elektrizitätswerk beziehen würden. Dies bezieht sich auf die gesamten Stromkosten inklusive Kosten für die Strommessung und Verwaltung.
Link zur Energieverordnung: SR 730.01 – Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) (admin.ch)