Zu welchem Preis kann der Solarstrom in einem ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) verkauft werden? Bei einem ZEV mit Mietern dürfen für den durch die Mieter selber verbrauchten Solarstrom die anrechenbaren Kapitalkosten und die Kosten für den Betrieb und Unterhalt der Anlage, abzüglich des Erlöses aus der Rücklieferung an den Verteilnetzbetreiber, in Rechnung gestellt werden (Energieverordnung, Art. 16). Die Kapitalkosten können einfach berechnet werden und liegen bei aktuell 2.0 % Zins und 25 Jahren Amortisationsdauer. Die Betriebs- und Unterhaltskosten hingegen sind zu Beginn unbekannt. In einzelnen Jahren, wenn z.B. ein Ersatz des Wechselrichters anfällt, können sie auch sehr hoch sein.

Der Solarexperte Peter Toggweiler von Basler & Hofmann AG erklärt im Interview mit Egon AG, wie der Preis für die Betriebs- und Unterhaltskosten festgelegt werden kann:

Bei den Betriebskosten sind die effektiv anfallenden Kosten einzusetzen. Sind diese noch nicht bekannt, kann von einem Aufwand von 3 – 4 Rp./kWh1 erzeugter Elektrizität ausgegangen werden. Eine allfällige Dachmiete ist ebenfalls Bestandteil der Betriebskosten. Nach einigen Betriebsjahren wird überprüft, ob die Standardwerte mit der Realität übereinstimmen, oder leicht angepasst werden müssen.

In den 3 – 4 Rp/kWh sind für den Wechselrichterersatz oder andere Reparaturen eine Art Rückstellung berücksichtigt. Weil verlangt wird, dass nur die effektiven Betriebskosten verrechnet werden dürfen, ist es wichtig, dass der ZEV-Betreiber eine vollständige und nachvollziehbare Betriebsbuchhaltung führt. Damit kann nach einer bestimmten Zeit ein allfälliger Minder- und Mehraufwand den Mietern vergütet resp. verrechnet werden. Dies aber nur bis zum Maximum des zulässigen Strompreises. Was zu den Betriebskosten zählt, ist im Anhang zum Leitfaden Eigenverbrauch1 oder in der Publikation von EnergieSchweiz “Betriebskosten von Photovoltaikanlagen2 aufgezeigt.

In vielen Fällen darf der Preis für den Solarstrom (und damit der Gewinn für den Anlagenbesitzer) übrigens deutlich höher sein, als gemäss der oben erwähnten Berechnung! Dann nämlich, wenn der berechnete Solarstrompreis günstiger ist als die Stromkosten, welche der Mieter ohne ZEV hätte. Die Hälfte der Preisdifferenz zwischen Solarstrom und Netzstrom ohne ZEV darf auf den Solarstrom aufgeschlagen werden. Als Referenz für den Solarstrom, welcher der Mieter ohne ZEV hätte, wird bei einer Wohnung der H4-Tarif des Standardprodukts des lokalen Stromanbieters angenommen.

Beispiel: Ohne ZEV würde ein Mieter für den Strom vom lokalen Stromanbieter 20 Rp./kWh zahlen (Einheitstarif). Der berechnete Strompreis mit Kapital- und Betriebskosten abzüglich Erlös für die Rücklieferung ergibt 16 Rp./kWh. Die Differenz von 4 Rp./kWh darf zur Hälfte auf den Solarstrom aufgeschlagen werden. D.h. es ist ein Solarstrompreis von 18 Rp./kWh erlaubt. Das zeigt deutlich, dass in diesem Beispiel sowohl Mieter wie auch der Investor profitieren.

Unsere Partner berechnen gerne für Sie den Solarstrompreis, beraten Sie und stellen Ihnen Vorlagen zur Verfügung. Melden Sie sich bei uns!

Literatur:

1) Leitfaden Eigenverbrauch von Energie Schweiz

2) Broschüre Betriebskosten von Photovoltaikanlagen von Energie Schweiz

Quelle Bild: Leitfaden Eigenverbrauch, EnergieSchweiz